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Jobcenter Börde
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Haldensleben, Oschersleben,
Wanzleben-Börde & Wolmirstedt
Telefon: (03904) 633 180
Fax: (03904) 633 170
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Ab dem 01.07.2023 - Schlichtungsverfahren im Jobcenter Börde
Im Rahmen des Bürgergeldgesetzes wird mit dem 01.07.2023 der Kooperationsplan eingeführt, der die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II ablöst.
Der Kooperationsplan wird von Ihnen als Kundin oder Kunde zusammen mit Ihrer Integrationsfachkraft ausgearbeitet. Er dient als Instrument zur kooperativen Planung Ihres Integrationsprozesses und beinhaltet die dafür notwendigen und wesentlichen Schritte. Der Kooperationsplan wird in schriftlicher Form festgelegt, enthält jedoch, anders als die bisherige Eingliederungsvereinbarung, keine Rechtsfolgebelehrung.
Wenn aus den unterschiedlichsten Gründen ein gemeinsamer Kooperationsplan nicht abgeschlossen werden kann, bietet das Jobcenter Börde ab dem 01.07.2023 das Schlichtungsverfahren an.
Das Schlichtungsverfahren können Sie als Kundin oder Kunde des Jobcenter Börde, aber auch Ihre zuständige Integrationsfachkraft einschalten. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Sie freiwillig. Unabhängig davon, welche Seite das Schlichtungsverfahren einleitet, dürfen für Sie keine Nachteile daraus entstehen.
Im Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag für den Kooperationsplan zwischen Ihnen und Ihrer Integrationsfachkraft entwickelt werden.
Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einladung zum persönlichen Gespräch durch die Schlichtungsperson.
Im Gespräch unterstützt die Schlichtungsperson dabei, einen gemeinsamen Lösungsvorschlag für den Kooperationsplan zu erstellen.
Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren nach Ablauf von vier Wochen beendet. Demzufolge kommt ein Kooperationsplan nicht zu Stande.
Aufforderungen zu Mitwirkungshandlungen oder zum persönlichen Erscheinen erfolgen ab diesem Zeitpunkt dann grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung (§ 15 Abs. 6 SGB – Potenzialanalyse und Kooperationsplan).
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schlichtungsperson, bzw. für das Schlichtungsverfahren ist § 50 i. V. m. § 15a SGB II. Eine zusätzliche Einwilligung ist wegen der bestehenden Rechtsgrundlage nicht erforderlich.
Wenn Sie das Schlichtungsverfahren nutzen möchten oder weitere Informationen wünschen, können Sie sich gerne schriftlich über das Kontaktformular an uns wenden.
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